Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?
Im Kanton Obwalden haben Landwirtinnen und Landwirte sowie landwirtschaftliche Arbeitnehmende Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie bzw. die Kinder die folgenden Eigenschaften oder Voraussetzungen erfüllen:
Bei selbständigerwerbender Tätigkeit
- Landwirtinnen und Landwirte – bei nebenberuflicher Tätigkeit nur für die Zeit im landwirtschaftlichen Betrieb
- Älplerinnen und Älpler – bei nebenberuflicher Tätigkeit nur für die Zeit auf der Alp
- Berufsfischerinnen und Berufsfischer, die hauptberuflich tätig sind.
Bei unselbständiger Tätigkeit
- Arbeitnehmende mit einem AHV-pflichtigen Einkommen von mindestens CHF 7350 pro Jahr bzw. CHF 612 pro Monat. Bedingung ist, dass der Lohn mindestens den ortsüblichen Ansätzen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende entspricht. Hat jemand mehrere Arbeitgebende, zählt das gesamte Erwerbseinkommen.
- Familienangehörige des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, haben den gleichen Anspruch wie selbständige Landwirtinnen und Landwirte.
Familienzulagen sind möglich für:
- leibliche oder adoptierte Kinder
- Stiefkinder, die überwiegend im gemeinsamen Haushalt leben oder bis zur Mündigkeit gelebt haben
- Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sind
- Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die antragstellende Person überwiegend aufkommt
Anspruchskonkurrenz
Selbständige Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer, welche daneben noch eine ausserlandwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, erhalten primär aufgrund der ausserlandwirtschaftlichen Tätigkeit die Zulagen.
Für Kinder im Ausland gelten besondere Bestimmungen.
Wenn Erwerbseinkommen, Renten, Taggelder und Vermögensertrag des Kindes zusammen höher sind als CHF 29’400 pro Jahr, besteht kein Anspruch auf eine Ausbildungszulage.
Eine Zulage pro Kind
Pro Kind ist nur eine Zulage möglich. Wenn mehrere Personen für ein Kind Familienzulagen beantragen können, ist diese Reihenfolge entscheidend:
- wer erwerbstätig ist
- wer die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte
- wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zur Mündigkeit zusammengelebt hat
- wer im Wohnsitzkanton des Kindes Zulagen beziehen kann
- wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hat
- wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat
Meldepflicht
Änderungen der persönlichen, finanziellen oder beruflichen Verhältnisse, die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen, sind dem Arbeitgeber oder der zuständigen Familienausgleichskasse umgehend mitzuteilen.