Familienzulagen in der Landwirtschaft: Was gilt für Kinder im Ausland?

Eltern erhalten je nach Situation auch Familienzulagen für ihre Kinder im Ausland. Entscheidend sind die Nationalität der Eltern und der Wohnsitz der Kinder.

Schweizerinnen und Schweizer sowie Bürgerinnen und Bürger eines EU/EFTA-Staates erhalten Familienzulagen für leibliche und adoptierte Kinder, die in einem EU/EFTA-Staat leben.

Diese Regelung gilt ab 01.01.2017 auch für kroatische Staatsangehörige.

An Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, San Marino, Serbien und der Türkei werden die Kinder- und Ausbildungszulagen nach dem FLG weltweit exportiert.