Arbeitsversuch

Ein Arbeitsversuch erlaubt Arbeitgebenden, sich vor Vertragsabschluss von der Leistungsfähigkeit einer IV-Kundin oder eines IV-Kunden zu überzeugen.

Probezeit ohne Kostenfolge und Risiko

Der an einer Festanstellung interessierte Arbeitgeber und der durch die IV-Stelle vermittelte Mitarbeiter können sich während maximal sechs Monaten kennenlernen. Der Arbeitgeber ist nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden. Der IV-Kunde erhält anstelle eines Lohnes IV-Taggelder oder weiterhin eine Rente.

Während des Arbeitsversuchs besteht kein Arbeitsverhältnis nach Obligationenrecht. Es gelten jedoch einzelne Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts wie zum Beispiel Sorgfalts- und Treuepflicht, Befolgung von Anordnungen und Weisungen, Freizeit und Ferien. Für vom IV-Kunden verursachte Schäden haftet die IV gemäss den arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen.

Der IV-Kunde ist einer allfälligen Krankentaggeld-Versicherung des Einsatzbetriebes nichtunterstellt. Bei Anspruch auf IV-Taggeld wird dieses im Krankheitsfall während längstens 30 Tagen weitergewährt. Bei Unfall kommt die Unfallversicherung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung zum Tragen.

Schriftliche Vereinbarung

Der Einsatzbetrieb, der IV-Kunde und die IV-Stelle Obwalden unterzeichnen für den Arbeitsversuch eine Vereinbarung.

Hotline für Arbeitgebende im Kanton Obwalden

Arbeitgebende, die noch keinen persönlichen Kontakt zu einer Eingliederungsberaterin oder einem Eingliederungsberater der IV-Stelle Obwalden haben, wenden sich für weitere Informationen am besten an die Hotline:

041 666 59 39 (Montag bis Freitag, 9 bis 16.30 Uhr) oder arbeitgeberberatung@akow.ch