Assistenzbeitrag: Leistungen
Regelmässiger Hilfebedarf
Die IV-Stelle anerkennt einen Hilfebedarf, wenn die oder der Versicherte in einem der folgenden Bereiche während mindestens dreier Monate regelmässig Hilfe benötigt:
- Alltägliche Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Aufstehen/Hinsetzen, Essen, usw.)
- Haushaltsführung
- Gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung
- Erziehung und Kinderbetreuung
- Gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeit
- Berufliche Aus- und Weiterbildung
- Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt
- Überwachung während des Tages
- Nachtdienst (Überwachung und Hilfe)
Nach Abklärungen vor Ort legt die IV-Stelle den Assistenzbedarf aufgrund des regelmässigen zeitlichen Hilfebedarfs fest. Für die Berechnung zieht sie die Zeit ab, die bereits über andere Leistungen gedeckt ist (Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag für Minderjährige, Grundpflege gemäss Krankenversicherungsgesetz, usw.)
Höhe des Assistenzbeitrags
Für den Assistenzbeitrag gibt es drei Ansätze:
Normalansatz | CHF 33.20 pro Stunde |
Wenn die Assistenzperson aufgrund der Beeinträchtigung der oder des Versicherten über besondere Qualifikationen verfügen muss für benötigte Hilfeleistungen in folgenden Bereichen:
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CHF 49.80 pro Stunde |
Nachtdienst: individuell festgelegter Ansatz nach Intensität der Hilfeleistung | höchstens CHF 88.55 pro Nacht |
In diesen Ansätzen sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen und die Ferienentschädigung inbegriffen.
Anstellung mittels Arbeitsvertrag
Mit dem Assistenzbeitrag finanziert die IV-Stelle ausschliesslich Hilfeleistungen durch eine mittels Arbeitsvertrag angestellte Assistenzperson. Die oder der Versicherte ist somit der Arbeitgeber und die Assistenzperson der Arbeitnehmer. Die Vertragsparteien regeln untereinander die arbeitsrechtlichen Aspekte (u. a. Kündigungsfrist und Lohnfortzahlung bei Krankheit, Ferienabwesenheit oder längererem Spitalaufenthalt der oder des Versicherten). Das Arbeitsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Arbeitsvertrag. Zudem sind die Sozialabgaben wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis zu entrichten.
Als Assistenzpersonen sind nicht zulässig:
- Ehepartner bzw. eingetragener Partner, Lebenspartner
- Verwandte in auf- oder absteigender Linie: Kinder, Eltern, Enkel, Grosseltern
Für Hilfeleistungen von Organisationen und Institutionen (z. B. Spitex, Reinigungsservice) oder während eines Aufenthalts in Heim, Spital, Klinik, Werk-, Tages- oder Eingliederungsstätten ist kein Assistenzbeitrag möglich.
Rechnungsstellung
Die oder der Versicherte stellt der IV-Stelle monatlich Rechnung über die geleisteten Assistenzstunden. Die IV-Stelle veranlasst darauf die Überweisung des Assistenzbeitrags im festgelegten Rahmen an die oder den Versicherten. Die Rechnung an die IV-Stelle darf höchstens die Zeit der letzten zwölf Monate betreffen.
Beratungs- und Unterstützungsleistungen
Für die Beratung hinsichtlich Einrichtung und Organisation der Assistenz können Institutionen, Treuhänder oder andere Drittpersonen beigezogen werden. Die IV-Stelle finanziert solche Beratungs- und Unterstützungsleistungen mit höchstens CHF 75 pro Stunde im Umfang vonmaximal CHF 1500 während sechs Monaten nach Anmeldung und während der ersten 18 Monate ab Zusprache des Assistenzbeitrags.