IV-Renten: Hintergrund
Geburts- oder Frühinvalide
Wer in der Schweiz wohnhaft und von Geburt an Invalid ist oder vor Vollendung des 21. Altersjahrs invalid wurde, erhält eine ausserordentliche Invalidenrente. Diese Rente beträgt 133 1/3 Prozent der ordentlichen Minimalrente. Zur ausserordentlichen Invalidenrente können auch entsprechende Kinderrenten ausbezahlt werden.
Summe der Renten eines Ehepaars
Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaars darf nicht höher sein als 150 Prozent der Maximalrente. Die Ausgleichskasse kürzt die beiden Einzelrenten entsprechend. Keine Plafonierung (Kürzung) gibt es in folgenden Fällen:
- Der gemeinsame Haushalt wurde durch einen gerichtlichen Entscheid aufgehoben.
- Die Ehegatten beziehen unterschiedliche prozentuale Renten
- Der eine Ehegatte bezieht eine Altersrente und der andere Ehegatte ist zu weniger als 50 Prozent invalid.
Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Invalidenrenten
Nach dem Tod des rentenberechtigten Ehegatten ändert sich der Rentenbetrag, weil die zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten vorgenommene Plafonierung entfällt. Zur Rente kommt ein Verwitwetenzuschlag von 20 Prozent. Der Zuschlag wird jedoch nur bis zum Maximalbetrag der Invalidenrente gewährt.
Ergänzungsleistungen
Rentnerinnen und Rentner, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Weitere Informationen
Das Bundesamt für Sozialversicherungen zur IV (Grundlagen, Projekte, Statistiken, Aktuelles)