Integrationsmassnahmen: Anspruch

Integrationsmassnahmen richten sich insbesondere an versicherte Personen mit psychisch bedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit..

Ziel der Integrationsmassnahmen ist, die verbliebene Restarbeitsfähigkeit der Versicherten aktiv zu stabilisieren und schrittweise aufzubauen. Mit Integrationsmassnahmen soll die vorhandene Arbeitsstelle erhalten, der Antritt einer neuen Stelle ermöglicht oder die Voraussetzungen für weiterführende berufliche Massnahmen geschaffen werden. Integrationsmassnahmen für Jugendliche haben zum Ziel, Personen unter 25 Jahren nach der obligatorischen Schulzeit auf die erstmalige berufliche Ausbildung vorzubereiten.

Die IV-Stelle begleitet die Versicherten während der Dauer der Integrationsmassnahme und überwacht den Aufbauprozess.

Wann beginnt der Anspruch?

Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung entsteht frühestens, nachdem die Anmeldung eingereicht worden ist.