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Taggelder der IV

Wer berufstätig ist und sich in der Eingliederung oder in der Durchführung von Abklärungsmassnahmen befindet, erhält Taggelder. Diese sollen während der Eingliederung den Lebensunterhalt sichern.

Wenn die versicherte Person durch die Invalidität keine Erwerbseinbusse erleidet oder bereits eine Rente bezieht, richten wir kein Taggeld aus.

Jungen versicherten Personen, die noch nicht erwerbstätig waren und die wir in der erstmaligen beruflichen Ausbildung unterstützen, bezahlen wir ein Taggeld, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Entschädigung für Betreuungskosten

Wer vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht erwerbstätig war und das 20. Altersjahr überschritten hat oder nicht in der erstmaliger beruflicher Ausbildung war, hat keinen Anspruch auf ein Taggeld, aber möglicherweise auf eine Entschädigung für Betreuungskosten.