Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?

Frauen, die bei der Geburt des Kindes als erwerbstätig gelten, haben Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall im Mutterschaftsurlaub. Ob sie danach wieder erwerbstätig sind, spielt keine Rolle.

Eine Mutterschaftsentschädigung erhalten:

  • Arbeitnehmerinnen
  • Selbständigerwerbende
  • Frauen, die im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des
  • Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn erhalten
  • arbeitslose Frauen, die bis zur Geburt des Kindes von der Arbeitslosenversicherung ein Taggeld beziehen, das aufgrund eines früheren Lohnes oder einer Pauschale berechnet wurde.
  • Frauen die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die Mindetbeitragsdauer für ein Arbeitslosentaggeld erfüllen, ohne sich aber dafür angemeldet zu haben
  • arbeitsunfähige Frauen

Sie erhalten eine Mutterschaftsentschädigung, wenn sie zwei Voraussetzungen erfüllen:

  • In den neun Monaten vor Geburt des Kindes obligatorisch in der AHV versichert sind. Bei einer Geburt vor dem 9. Schwangerschaftsmonat gilt eine entsprechend kürzere Frist.
  • Mindestens fünf Monate lang unselbständig oder selbständig erwerbstätig während dieser Zeit.

Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in EU- oder EFTA-Staaten zählen ebenfalls, wenn der ausländische Versicherungsträger sie mit dem Formular E 104 bestätigt.