direkt zu: Merkblätter / Formulare

Vaterschaftsentschädigung: wie anmelden?

Sie können die Anmeldung einreichen, sobald Sie die ganze Vaterschaftsentschädigung bezogen haben oder die Rahmenfrist von sechs Monaten ab Geburt des Kindes abgelaufen ist.

Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung kann von folgenden Personen geltend gemacht werden:

Vom Vater, resp. der Ehefrau der Mutter

  • via Arbeitgeber, wenn er/sie unselbstständig erwerbend ist
  • direkt bei der Aus­gleichs­kasse, wenn er/sie selb­ständig erwerbend, arbeits­los oder arbeits­unfähig ist

Vom Arbeitgebenden

  • sofern der Vater, resp. die Ehefrau der Mutter es unterlässt, den Anspruch über den Arbeitgeber geltend zu machen und der Arbeitgeber während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.

Von Angehörigen

  • Wenn der Vater, resp. die Ehefrau der Mutter, ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt

Sind Sie zum Zeitpunkt der Geburt angestellt, arbeitslos oder arbeitsunfähig bescheinigt der aktuelle, bzw. der letzte Arbeitgeber

  • die Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • den für die Bemessung der Vaterschaftsentschädigung massgebende Lohn
  • den vom Arbeitgeber während der Dauer des Taggeldbezugs ausgerichteten Lohn

Sie können die Anmeldung einreichen, sobald Sie die ganze Vaterschafts­entschädigung (14 Taggelder) vollständig bezogen haben oder wenn die Rahmen­frist von sechs Monaten – gerechnet ab Geburt des Kindes – abgelaufen ist. Der Anspruch auf die Entschädigung kann bis fünf Jahre nach Ablauf der Rahmen­frist geltend gemacht werden. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche.