Militär

Im Dienst erhalten Ihre Mitarbeitenden eine Meldekarte. Schicken Sie uns bitte die vollständig aufgefüllte Karte, damit wir die EO-Entschädigung berechnen und auszahlen können.

Antworten auf häufige Fragen

Welche Ausgleichskasse ist zuständig für die EO-Entschädigung?

Die Ausgleichskasse des Arbeitgebers. Bei Studierenden ist bis zum 20. Altersjahr die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zuständig, ab dem 21. Altersjahr die kantonale Ausgleichskasse des Studienorts.

Wie hoch ist die EO-Entschädigung?

Die aktuellen Ansätze finden Sie auf dieser Seite.

Wie viel EO-Entschädigung erhält man bei Teilzeitarbeit von zum Beispiel 50 Prozent?

Erwerbstätige erhalten unabhängig vom Arbeitspensum 80 Prozent des Bruttolohns, pro Tag mindestens CHF 69 und höchstens CHF 220. Für die Rekrutenschule und bestimmte andere Dienstleistungen gilt jedoch ein fixer Tagessatz. Die aktuellen Ansätze finden Sie auf dieser Seite.

Wie wird die EO-Entschädigung berechnet, wenn jemand im Stundenlohn arbeitet?

Im Dienst erhält man eine Meldekarte. Darauf muss der Arbeitgeber die entsprechende Tabelle ausfüllen. Aus diesen Angaben ermittelt die Ausgleichskasse das vordienstliche Einkommen.

Bin ich als Arbeitgeber verpflichtet, meinem Mitarbeiter während des Militärdienstes den Lohn zu bezahlen?

Nein, die EO entschädigt ihren Mitarbeiter für den Lohnausfall. Wenn Sie ihm aber den Lohn auch während des Dienstes bezahlen, erhalten Sie die EO-Entschädigung.

Wer erhält die EO-Entschädigung, wenn der Dienst in die Freizeit fällt?

Wenn Sie während des Dienstes den vollen Lohn auszahlen, steht die Entschädigung in der Regel Ihnen zu. Dies ist auch dann der Fall, wenn wegen des Dienstes keine Arbeitsleistung ausfällt.

Mein Mitarbeiter hat die Meldekarte verloren. Was ist zu tun?

Er kann bei Ihrer Ausgleichskasse eine Ersatz-Meldekarte beantragen. Dazu muss er das Original-Dienstbüchlein einreichen.

Ist die EO-Entschädigung AHV-pflichtig?

Ja. Wenn Sie während des Dienstes den Lohn auszahlen, steht die EO-Entschädigung Ihnen zu. Sie erhalten den Arbeitgeberanteil an den Beiträgen an AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung von der Ausgleichskasse mitvergütet. Deshalb müssen Sie wie gewohnt den ganzen ausbezahlten Lohn in der Lohndeklaration für die Ausgleichskasse aufführen.