Arbeitslosenversicherung

In der AHV beitragspflichtige Arbeitnehmende und ihre Arbeitgebenden müssen Beiträge an die Arbeitslosenversicherung leisten.

Arbeitgebende und Arbeitnehmende tragen je die Hälfte der Beiträge.

Die Abrechnung erfolgt durch die Arbeitgebenden. Diese ziehen den Beitrag der Arbeitnehmenden vom Lohn ab und überweisen ihn zusammen mit ihrem Anteil und den Beiträgen an AHV, IV und EO an uns.

Unsere Büros bleiben vom 24. Dezember 2025 - 2. Januar 2026 geschlossen. Ab Montag, 5. Januar 2026, sind wir gerne wieder wie gewohnt für Sie da.

Wir wünschen Ihnen frohe Festtage und einen schwungvollen Start ins neue Jahr.