Arbeitgeberfragebogen

Wenn jemand gesundheitliche Einschränkungen hat, möchte sich die IV-Stelle möglichst rasch ein Bild von der Arbeitssituation machen und allfällige berufliche Möglichkeiten für die Zukunft prüfen.

Die Grundlage dazu bilden unter anderem die Informationen, die Sie uns mit dem Arbeitgeberfragebogen  geben.

Gut zu wissen

Gemäss Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts besteht Auskunftspflicht des Arbeitgebers. Aus Datenschutzgründen darf die IV-Stelle ohne ausdrückliche Vollmacht des Versicherten Dritten (also auch dem Arbeitgeber oder ehemaligen Arbeitgeber) keine Auskünfte erteilen.

Antworten auf häufige Fragen

Wieso muss ich den Fragebogen ausfüllen, wenn diese Mitarbeiterin, dieser Mitarbeiter, gar nicht mehr bei mir tätig ist?

Die IV-Stelle kann sich bei der Fallbeurteilung nicht nur auf die Angaben des Versicherten stützen. Für die IV-Stelle ist wichtig, welche Tätigkeit Ihr ehemaliger Mitarbeiter ausgeübt hat und weshalb das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde.

Welchen Lohn muss ich angeben?

Den AHV-pflichtigen Lohn inklusive Bonuszahlungen und Zuschläge. Allfälliges Krankentaggeld muss nicht angegeben werden.

Diese Mitarbeiterin, dieser Mitarbeiter, war nie krank während der Tätigkeit in unserem Unternehmen. Was muss ich ausfüllen?

Füllen Sie den Arbeitgeberfragebogen bitte so gut als möglich aus. Fragen, die nicht auf Ihre Situation zutreffen, können Sie weglassen. Vermerken Sie jedoch am Schluss, dass die oder der Versicherte während der Anstellung bei Ihnen nicht krank war.

Der Kunde war unterschiedlich arbeitsunfähig. Kann ich einfach die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mitsenden?

Dies ist grundsätzlich möglich. Die IV-Stelle ist jedoch dankbar, wenn Sie die Informationen in zusammengefasster Form mittels Arbeitgeberfragebogen weitergeben könnten.