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Arbeitslosenversicherung: Wer ist beitragspflichtig?

Arbeitnehmende sind bis zum ordentlichen Rentenalter obligatorisch bei der Arbeitslosenversicherung versichert. Sie teilen sich die Beiträge mit den Arbeitgebenden.

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) deckt unter anderem den vorübergehenden Erwerbsausfall bei Verlust der Arbeitsstelle. Alle AHV beitragspflichtigen Arbeitnehmenden und ihre Arbeitgebenden haben auch Beiträge an die ALV zu leisten. Ausgenommen sind Arbeitnehmende im Referenzalter sowie mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft.

Beiträge hängen vom Lohn ab

Die Beiträge an die ALV erfolgen in Form von Lohnprozenten. Der versicherte Lohn ist pro Arbeitsverhältnis begrenzt auf CHF 12’350 im Monat bzw. CHF 148’200 im Jahr. Auf dem Lohnanteil über CHF 12’350 im Monat (bzw. über CHF 148’200 im Jahr) kommt ein Solidaritätsbeitrag zum Abzug. Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmeranteil vom massgebenden Lohn ab und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil – gleichzeitig mit den AHV/IV/EO-Beiträgen und den Beiträgen an die Familienausgleichskasse – seiner Ausgleichskasse. Auf den ALV-Beiträgen sind keine Verwaltungskostenbeiträge zu bezahlen.

Wer welche Beiträge leistet

 Arbeitgeber  Arbeitnehmer  Total
Beitrag auf Monatslohn bis CHF 12’350 bzw. Jahreslohn bis CHF 148’200  1.1%  1.1%  2.2%
Beitrag auf Monatslohn-Anteil über CHF 12’350 bzw. auf Jahreslohn-Anteil über CHF 148’200, entfällt ab 1.1.2023  0.0%  0.0%  0.0%

Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen die vollen Beiträge von 2.2 Prozent und 1.0 Prozent.