Was gehört zum massgebenden Lohn?

Grundlage für die Berechnung der Beiträge an AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung ist der massgebende Lohn. Dieser umfasst das gesamte Bar- und Naturaleinkommen von Arbeitnehmenden.
Stichwort Massgebender Lohn Kein massgebender Lohn
Arbeitslohn Stunden-, Tag-, Wochen-, Monatslohn; Stück-, Akkord- und Prämienlohn; Prämie und Entschädigung für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst
 Zulage  Orts- und Teuerungszulage Familienzulagen im orts- und branchenüblichen Rahmen
Arbeitsweg,
Verpflegung,
Wohnungswechsel
Entschädigungen für die normalen Fahrtkosten für den Arbeitsweg und für die üblichen Verpflegungskosten Umzugsentschädigung bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel
Kost, Logis,
Dienstauto
Regelmässige Naturalbezüge wie Verpflegung und Unterkunft, Privatbenützung von Dienstauto, Dienstwohnung usw.
Prämie, Geschenk Gratifikation, Dienstaltersgeschenk, Treue- und Leistungsprämien, Prämien für Verbesserungsvorschläge Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke, Naturalgeschenke unter CHF 500 im Jahr;
Anerkennungsprämien bis zu CHF 500 für das Bestehen von beruflichen Prüfungen,
Zuwendungen anlässlich eines Betriebsjubiläums (frühestens 25 Jahre nach der Gründung, dann alle 25 Jahre)
Mitarbeiteraktien Vergünstigung bei Bezug von Mitarbeiteraktien und anderen Beteiligungsrechten
Gewinnanteil Gewinnanteil von Arbeitnehmenden, soweit er den Zins einer Kapitaleinlage übersteigt
Trinkgeld Bedienungs- und Trinkgelder, soweit sie ein wesentlicher Lohnbestandteil sind
Provision, Kommission Provisionen und Kommissionen
Tantièmen, Entschädigungen, Sitzungsgelder Tantièmen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe
Behördenmitglieder Honorare von Privatdozentinnen und Privatdozenten und ähnlich besoldeten Lehrkräften
Krankheit, Unfall, Invalidität, Tod Lohnfortzahlungen infolge Krankheit oder Unfall Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität
Taggelder der IV oder Militärversicherung
Beiträge der Arbeitgebenden an die Kranken- und Unfallversicherungen ihrer Arbeitnehmenden, sofern sie die Prämien direkt an die Versicherung bezahlen und alle Arbeitnehmenden gleich behandeln
 Zuwendungen beim Tod von Angehörigen von Arbeitnehmenden oder an deren Hinterlassene
Beiträge der Arbeitgebenden an Arzt-, Arznei-, Spital- und Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckt sind und sofern alle Arbeitnehmenden gleich behandelt werden
Militär, EO, Mutterschafts-
entschädigung, Vaterschaftsentschädigung Sold, Feuerwehr, Kurse
Lohnfortzahlungen und Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutter- und Vaterschaft Militärsold und Sold an Zivilschutzleistende, Taschengeld für Zivildienstleistende, soldähnliche Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren und in Kursen für Jungschützenleiterinnen und –leiter und für Leiterinnen
und Leiter von „Jugend und Sport“
Beiträge an AHV, IV, EO und ALV Von Arbeitgebenden bezahlte Arbeitnehmerbeiträge für AHV, IV, EO und
Arbeitslosenversicherung
Von Arbeitgebenden bezahlte Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen
Steuern Von Arbeitgebenden bezahlte Steuern
Ferien, Feiertage Ferien- und Feiertagsentschädigungen
Abgangsentschädigung Abgangsentschädigungen und freiwillig  Vorsorgeleistungen, sofern sie eine bestimmte Grenze überschreiten. Die Ausgleichskasse beurteilt den Einzelfall.
Arbeitslosigkeit, Insolvenz  Taggelder der ALV und Insolvenzentschädigungen
Kurzarbeit, schlechtes Wetter  Ausfallender Lohn während Kurzarbeit oder Arbeitseinstellung wegen schlechten Wetters im Sinne der ALV.
Berufliche Vorsorge Von Arbeitgebenden übernommene laufende Beiträge oder Einkaufsbeiträge der Arbeitnehmenden, wenn die Übernahme in Reglement oder Statuten der Vorsorgeeinrichtung nicht vorgeschrieben ist Reglementarische Leistungen von Pensionskassen, wenn die Begünstigten bei Eintritt des Vorsorgefalls oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen können
Reglementarische Beiträge der Arbeitgebenden an steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen
Stipendien Stipendien und ähnliche Zuwendungen, sofern sie nicht aus dem Arbeitsverhältnis fliessen oder die Arbeitgebenden nicht über das Arbeitsergebnis verfügen können