Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?
Anspruch auf Familienzulagen haben Arbeitnehmende mit einem AHV-pflichtigen Einkommen von mindestens CHF 7350 pro Jahr bzw. CHF 612 pro Monat. Hat jemand mehrere Arbeitgebende, zählt das gesamte Erwerbseinkommen.
Familienzulagen sind möglich für:
- leibliche oder adoptierte Kinder
- Stiefkinder, die überwiegend im gemeinsamen Haushalt leben oder bis zur Mündigkeit gelebt haben
- Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sind
- Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die Arbeitnehmenden überwiegend aufkommen
- Für Kinder im Ausland gelten besondere Bestimmungen.
Wenn Erwerbseinkommen, Renten, Taggelder und Vermögensertrag des Kindes zusammen höher sind als CHF 29’400 pro Jahr, besteht kein Anspruch auf eine Ausbildungszulage.
Eine Zulage pro Kind
Pro Kind ist nur eine Zulage möglich. Wenn mehrere Personen für ein Kind Familienzulagen beantragen können, ist diese Reihenfolge entscheidend:
- wer erwerbstätig ist
- wer die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte
- wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zur Mündigkeit zusammengelebt hat
- wer im Wohnsitzkanton des Kindes Zulagen beziehen kann
- wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hat
- wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat
Differenzzulagen
Die zweitanspruchsberechtigte Person hat Anspruch auf den entsprechenden Differenzbetrag, wenn die gesetzlichen Familienzulagen im Kanton Obwalden höher sind als im Kanton, in dem die Familienzulagen vorrangig ausgerichtet werden. Diese Differenz wird als Differenzzulage (interner Link auf den Reiter Differenzzahlung machen) bezeichnet.
Meldepflicht
Änderungen der persönlichen, finanziellen oder beruflichen Verhältnisse, die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen, sind dem Arbeitgeber oder der zuständigen Familienausgleichskasse umgehend mitzuteilen.