Familienzulagen: Was gilt als Ausbildung?

Ausbildungszulagen gibt es für Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 15 und höchstens 25 Jahren in der Lehre oder im Studium.

Als Ausbildung gilt:

  • der Besuch von Schulen oder Kursen, die der Allgemeinbildung oder der Berufsbildung dienen, zum Beispiel ein Hochschulstudium
  • jede Tätigkeit zur systematischen Vorbereitung auf eine Erwerbstätigkeit, zum Beispiel eine Berufslehre
  • ein Sprachaufenthalt im Ausland mit Schulbesuch

Keine Ausbildungszulage gibt es für Jugendliche und junge Erwachsene

  • wenn sie zur Hauptsache erwerbstätig sind und nebenbei eine Schule oder Kurse besuchen
  • wenn ihr jährliches Erwerbseinkommen höher ist als CHF 29’400.

Erstmals Ausbildungszulagen beantragen

Wer zum ersten Mal Ausbildungszulagen beantragt, schickt das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular mit den dort erwähnten erforderlichen Beilagen seiner Familienausgleichskasse.

Ausbildungszulagen verlängern

Für die Verlängerung von Ausbildungszulagen genügt es, eine Änderungsmeldung auszufüllen und mit einer Ausbildungsbestätigung (z. B. Lehrvertrag, Schulbestätigung, Immatrikulationsbestätigung) seiner Familienausgleichskasse zu schicken.

Um Ausbildungszulagen für Studierende zu verlängern, genügt der Ausgleichskasse Obwalden ab dem zweiten Studiensemester eine Kopie der Immatrikulationsbestätigung, auf der die AHV-Nummer des zulagenbeziehenden Elternteils notiert ist.