Prämienverbilligung

Wenn Sie in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben, haben Sie Anspruch auf Prämienverbilligung.

Die individuelle Prämienverbilligung ist ein finanzieller Beitrag an die Prämie für die obligatorische Krankenversicherung. Damit werden Personen und Haushalte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen entlastet. Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt direkt an die Krankenkasse.

Wer Prämienverbilligung erhält, ist kantonal geregelt. Im Kanton Obwalden müssen Sie einen Antrag dafür einreichen.

Erhalten Sie Ergänzungsleistungen, müssen Sie keinen Antrag einreichen. Die Prämienverbilligung ist bereits Bestandteil der Ergänzungsleistungen.

Anspruch

Sie haben Anspruch, wenn Sie am 1. Januar 2026:

  • Ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Obwalden haben,
  • bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse obligatorisch versichert sind und
  • die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen.

Wir beurteilen Ihren Anspruch auf Prämienverbilligung aufgrund Ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar 2026. Im Laufe des Jahres eingetretene Änderungen berücksichtigen wir erst im Folgejahr.

Anmeldung

Die Anmeldefrist für die Prämienverbilligung 2026 ist am 31. Mai 2026 abgelaufen.

Häufig gestellte Fragen

  • Jeweils Mitte November erhalten Sie von uns ein Schreiben mit Ihren persönlichen Login-Daten zu Ihrem Online-Formular. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie nicht in der Lage sind, das Formular online auszufüllen. Wir stellen Ihnen per Post ein Papier-Formular zu.

  • Wenn Sie aufgrund ihrer letzten definitiven Steuerveranlagung voraussichtlich Anrecht auf Prämienverbilligung haben, erhalten Sie von uns jeweils im November automatisch ein Schreiben mit Ihren persönlichen Login-Daten zum Online-Formular.

    Wenn Sie Ergänzungsleistungen oder Wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen, müssen Sie kein Anmeldeformular einreichen. Sie erhalten automatisch Prämienverbilligungen. Massgebend ist der 1. Januar des jeweiligen Prämienverbilligungsjahres.

  • Wir berechnen Ihren Anspruch, sobald der Kanton das Budget für die Prämienverbilligung festgelegt hat und Ihre definitive Steuerveranlagung vorliegt. Danach informieren wir Sie schriftlich über Ihren Anspruch.

  • Grundlage für die Berechnung Ihres Anspruchs auf Prämienverbilligung ist die definitive Steuerveranlagung 2024. Sind sie im Jahr 2025 neu zugezogen oder werden neu gemeinsam oder separat besteuert, ist die definitive Steuerveranlagung 2025 massgebend.