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Einkommensteilung

Bei der Berechnung von AHV- oder IV-Renten schreibt die Ausgleichskasse die Einkommen während der Ehe beiden Ehepartnern je zur Hälfte gut. Nach einer Scheidung ist dieses Splitting am besten unverzüglich vorzunehmen.

Wenn beide Ehepartner bei der AHV versichert sind, teilt die Ausgleichskasse die während der Ehe erzielten Einkommen je zur Hälfte auf beide Ehepartner auf. Bei dieser Einkommensteilung – so genanntes Splitting – berücksichtigt die Ausgleichskasse nur die ganzen Kalenderjahre.

Beispiele:

  • Heirat im Dezember 2017 und Scheidung im März 2019: Die Ausgleichskasse teilt die Einkommen aus dem Jahr 2018
  • Heirat im Januar 2018 und Scheidung im Dezember 2019: keine Einkommensteilung

Die Einkommensteilung bei Scheidung erfolgt nicht automatisch, sondern erst auf Antrag bei einer Ausgleichskasse. Nach einer Scheidung verlangen die ehemaligen Ehepartner am besten unverzüglich und gemeinsam die Einkommensteilung bei einer Ausgleichskasse, bei der sie AHV-Beiträge bezahlt haben. So lässt sich eine Verzögerung bei der späteren Rentenberechnung vermeiden. Nach der Einkommensteilung erhalten beide ehemaligen Ehepartner eine Kontenübersicht.

Die Einkommensteilung bei Verheirateten erfolgt hingegen automatisch, wenn:

  • nach dem ersten auch der zweite Ehepartner eine Alters- oder Invalidenrente bezieht. Dann teilt die Ausgleichskasse von sich aus die Einkommen und berechnet auch die Rente des ersten Ehepartners neu.
  • ein Ehepartner stirbt und der andere bereits eine Alters- oder Invalidenrente bezieht. Dann teilt die Ausgleichskasse von sich aus die Einkommen und berechnet die Rente neu.