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Hilflosenentschädigung: Leistungen

Je nachdem, ob die Versicherten im Heim oder im eigenen Zuhause wohnen, ist die monatliche Hilflosenentschädigung unterschiedlich hoch.

Die IV kennt drei Grade der Hilflosigkeit:

Grad der Hilflosigkeit Im Heim (pro Monat) Im eigenen Zuhause pro Monat)
leicht CHF 123 CHF 490
mittel CHF 306 CHF 1225
schwer CHF 490 CHF 1960

Für Minderjährige zu Hause gilt ein Ansatz pro Nacht:

Grad der Hilflosigkeit  Zu Hause (pro Nacht)
leicht CHF 15.95
mittel CHF 39.85
schwer CHF 63.75

Was bedeuten die drei Grade der Hilflosigkeit?

Leichte Hilflosigkeit

  • In mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe angewiesen.
  • Dauernd auf persönliche Überwachung angewiesen.Infolge des Leidens auf ständige und besonders aufwändige Pflege angewiesen.
  • Jemand kann wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Leidens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen.
  • Erwachsene sind zu Hause auf dauernde lebenspraktische Begleitung angewiesen.

Mittlere Hilflosigkeit

  • In mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen.
  • In mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Dazu ist eine dauernde persönliche Überwachung nötig.
  • In mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und überdies auf dauernde lebenspraktische Begleitung angewiesen

Schwere Hilflosigkeit

  • In allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen. Zudem liegt eine Überwachungs- oder Pflegebedürftigkeit vor.
  • Infolge Taubheit sowie hochgradiger Sehbehinderung auf Dritthilfe angewiesen.

Die Hilflosenentschädigung ist vom Einkommen und Vermögen der Versicherten unabhängig.

Intensivpflegezuschlag für Minderjährige

Minderjährige, die im Tagesdurchschnitt eine zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen, haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag.

Dieser richtet sich nach dem Betreuungsaufwand, der im Vergleich zu einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind erforderlich ist. Er wird für jeden Aufenthaltstag zu Hause ausgerichtet und beträgt bei einem Betreuungsaufwand von:

Mindestens 4 Stunden CHF 31.60 pro Nacht
Mindestens 6 Stunden CHF 55.30 pro Nacht
Mindestens 8 Stunden CHF 79 pro Nacht