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Anspruch

Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um Überbrückungsleistung zu beantragen?

Sie können Überbrückungsleistungen beantragen, wenn Sie:

  • im Monat, in dem Sie 60 Jahre alt werden, oder danach von der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgesteuert werden.
  • mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag sowie ein Einkommen von mindestens CHF 21’510 pro Jahr erzielt haben.
  • nicht mehr Vermögen als CHF 50’000 (Alleinstehende) oder CHF 100’000 (Ehepaare) haben, wobei selbst bewohnte Liegenschaften nicht berücksichtigt werden.
  • den Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA haben.
  • anerkannte Ausgaben haben, die Ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

Sie erhalten keine Überbrückungsleistungen, wenn Sie:

  • einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV haben.
  • mit der Möglichkeit des Vorbezugs  der Altersrente einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben.
  • vor dem 60. Geburtstag von der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgesteuert werden.
  • vor dem 1. Juli 2021 ausgesteuert wurden.

Zeitliche Dauer des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen

Ihr Anspruch auf Überbrückungsleistungen besteht grundsätzlich ab dem Monat, in dem Sie die Anmeldung eingereicht haben und sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung erfüllen. Der Anspruch erlischt auf Ende des Monats, wenn Sie:

  • eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.
  • Sie die AHV-Rente vorbeziehen können und die Abklärungen ergeben haben, dass Sie voraussichtlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben.
  • Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben.