Wer hat Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung?

Männer, die bei der Geburt des Kindes als erwerbstätig gelten, haben Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall im Vaterschaftsurlaub.

Vaterschaftsentschädigung erhalten Männer, bzw. Ehefrauen der Mütter, die bei der Geburt des Kindes eine der folgenden Bedingungen erfüllen.

Sie sind:

  • Arbeitnehmende
  • Selbständigerwerbende
  • im Betrieb der Ehefrau, der Familie oder der Konkubinatspartnerin tätig und erhalten einen Lohn
  • arbeitslos und beziehen ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung
  • arbeitsunfähig wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität und beziehen deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung, das auf Basis eines vorangegangenen Lohnes berechnet wurde
  • in einem Arbeitsverhältnis, erhalten aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung, weil der Anspruch ausgeschöpft ist
  • im Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst und arbeitslos, beziehen aber trotz genügender Beitragsdauer kein Arbeitslosentaggeld

Anspruch hat, wer während der 9 Monate vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert und mindestens 5 Monate lang erwerbstätig gewesen ist oder eine EO-Entschädigung erhalten hat.

In einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt. Der ausländische Versicherungsträger muss sie mit dem Formular E 104 bestätigen.