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Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV?

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zu erhalten?

Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV hat:

  • Wer seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.
  • Wer bereits Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung hat.
  • Wer während mindestens sechs Monaten ununterbrochen ein IV-Taggeld bezieht.
  • Wer aufgrund eines Staatsabkommens einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der AHV oder IV hätte, wenn die Mindestbeitragsdauer erfüllt wäre.
  • Wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
  • Wer die finanziellen Voraussetzungen erfüllt. Personen mit einem Vermögen unter CHF 100’000 (Ehepaare CHF 200’000, Kinder CHF 50’000). In dieser Vermögensgrenze nicht inbegriffen ist der Besitz einer Liegenschaft, die selbstbewohnt ist.

Wann beginnt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV?

Wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung erfüllt sind, beginnt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Monat, in dem die Anmeldung eingereicht wurde.

Ausnahme

Wer eine Anmeldung für Ergänzungsleistungen innerhalb von sechs Monaten einreicht, nachdem er die Verfügung über die AHV/IV-Rente erhielt, erhält die Ergänzungsleistungen:

  • Mit dem Monat, in dem der Rentenanspruch beginnt, wenn die Rente ab Monat der Rentenanmeldung oder von einem späteren Monat an zugesprochen wird.
  • Mit dem Monat, in dem die Rentenanmeldung eingereicht wurde, wenn die Rente für eine vor der Rentenanmeldung liegenden Zeitspanne zugesprochen wird.

Wann endet der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV?

Auf Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.