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Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Nichterwerbstätige, die für Kinder unter 16 Jahren sorgen oder junge Erwachsene in Ausbildung unterstützen, haben Anspruch auf Familienzulagen. Die kantonalen Gesetze regeln die Bedingungen.

Im Kanton Obwalden haben Nichterwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch auf Familienzulagen, wenn jemand anders als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer die Zulagen für das betreffende Kind beziehen kann (siehe „Eine Zulage pro Kind“).

  • steuerbares Einkommen der direkten Bundessteuer höchstens CHF 44’100.
  • obligatorisch in der AHV versichert und beitragspflichtig
  • kein Bezug von Ergänzungsleistungen

Familienzulagen sind möglich für:

  • leibliche oder adoptierte Kinder
  • Stiefkinder, die überwiegend im gemeinsamen Haushalt leben oder bis zur Mündigkeit gelebt haben
  • Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sind
  • Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die oder der Nichterwerbstätige überwiegend aufkommt

Für Kinder im Ausland gelten besondere Bestimmungen.

Wenn Erwerbseinkommen, Renten, Taggelder und Vermögensertrag des Kindes zusammen höher sind als CHF 29’4000 pro Jahr, besteht kein Anspruch auf eine Ausbildungszulage.

Eine Zulage pro Kind

Pro Kind ist nur eine Zulage möglich. Wenn mehrere Personen für ein Kind Familienzulagen beantragen können, ist diese Reihenfolge entscheidend:

  1. wer erwerbstätig ist
  2. wer die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte
  3. wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zur Mündigkeit zusammengelebt hat
  4. wer im Wohnsitzkanton des Kindes Zulagen beziehen kann
  5. wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hat
  6. wer höhere AHV-pflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat

Sie sind nicht sicher, welcher Elternteil Anspruch hat? Melden Sie sich bei uns, wir helfen Ihnen gerne. Zudem hilft Ihnen der Online-Fragebogen bei der Bestimmung der Erstanspruchsberechtigung,

Meldepflicht

Änderungen der persönlichen, finanziellen oder beruflichen Verhältnisse, die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen, sind der Familienausgleichskasse umgehend mitzuteilen.

Wer gilt als nichterwerbstätig?