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Hilflosenentschädigung: Leistungen
Je nachdem, ob die Versicherten im Heim oder im eigenen Zuhause wohnen, ist die monatliche Hilflosenentschädigung unterschiedlich hoch.
Die IV kennt drei Grade der Hilflosigkeit:
Grad der Hilflosigkeit | Im Heim (pro Monat) | Im eigenen Zuhause pro Monat) |
leicht | CHF 123 | CHF 490 |
mittel | CHF 306 | CHF 1225 |
schwer | CHF 490 | CHF 1960 |
Für Minderjährige zu Hause gilt ein Ansatz pro Nacht:
Grad der Hilflosigkeit | Zu Hause (pro Nacht) |
leicht | CHF 15.95 |
mittel | CHF 39.85 |
schwer | CHF 63.75 |
Was bedeuten die drei Grade der Hilflosigkeit?
Leichte Hilflosigkeit
- In mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe angewiesen.
- Dauernd auf persönliche Überwachung angewiesen.Infolge des Leidens auf ständige und besonders aufwändige Pflege angewiesen.
- Jemand kann wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Leidens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen.
- Erwachsene sind zu Hause auf dauernde lebenspraktische Begleitung angewiesen.
Mittlere Hilflosigkeit
- In mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen.
- In mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Dazu ist eine dauernde persönliche Überwachung nötig.
- In mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und überdies auf dauernde lebenspraktische Begleitung angewiesen
Schwere Hilflosigkeit
- In allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen. Zudem liegt eine Überwachungs- oder Pflegebedürftigkeit vor.
- Infolge Taubheit sowie hochgradiger Sehbehinderung auf Dritthilfe angewiesen.
Die Hilflosenentschädigung ist vom Einkommen und Vermögen der Versicherten unabhängig.
Intensivpflegezuschlag für Minderjährige
Minderjährige, die im Tagesdurchschnitt eine zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen, haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag.
Dieser richtet sich nach dem Betreuungsaufwand, der im Vergleich zu einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind erforderlich ist. Er wird für jeden Aufenthaltstag zu Hause ausgerichtet und beträgt bei einem Betreuungsaufwand von:
Mindestens 4 Stunden | CHF 31.60 pro Nacht |
Mindestens 6 Stunden | CHF 55.30 pro Nacht |
Mindestens 8 Stunden | CHF 79 pro Nacht |