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Beiträge von Nichterwerbstätigen: Was zählt als Vermögen und Renteneinkommen?
Das Gesetz hält fest, woraus sich Vermögen und Renteneinkommen zusammensetzen.
Zum Vermögen zählen:
- Sparkonten
- Wertpapiere
- Liegenschaften unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte
- Vermögen zur Nutzniessung
Zum Renteneinkommen zählen:
- AHV-Renten (ab 1. Januar 2011)
- andere Renten und Pensionen, auch ausländische – Ausnahmen: Renten und Leistungen der IV sowie Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
- Kinderrenten der beruflichen Vorsorge und der obligatorischen Unfallversicherung – jedoch keine Waisenrenten
- Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge
- Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehepartners, ausgenommen jene für Kinder
- Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen
- Stipendien und ähnliche Zuwendungen
- Mietwert der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung
- regelmässige Zuwendungen Dritter
- Unterstützungen für Arbeitslose nach kantonalem Recht
- Erwerbseinkommen des Ehepartners, das nicht beitragspflichtig ist