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Beiträge von Nichterwerbstätigen: Was zählt als Vermögen und Renteneinkommen?

Das Gesetz hält fest, woraus sich Vermögen und Renteneinkommen zusammensetzen.

Zum Vermögen zählen:

  • Sparkonten
  • Wertpapiere
  • Liegenschaften unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte
  • Vermögen zur Nutzniessung

Zum Renteneinkommen zählen:

  • AHV-Renten (ab 1. Januar 2011)
  • andere Renten und Pensionen, auch ausländische – Ausnahmen: Renten und Leistungen der IV sowie Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
  • Kinderrenten der beruflichen Vorsorge und der obligatorischen Unfallversicherung – jedoch keine Waisenrenten
  • Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge
  • Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehepartners, ausgenommen jene für Kinder
  • Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen
  • Stipendien und ähnliche Zuwendungen
  • Mietwert der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung
  • regelmässige Zuwendungen Dritter
  • Unterstützungen für Arbeitslose nach kantonalem Recht
  • Erwerbseinkommen des Ehepartners, das nicht beitragspflichtig ist